Grundsteuerreform

FAQ-Dokument zu den Grundsteuerjahresbescheiden

Gemeinsamer Gutachterausschuss für den gesamten Alb-Donau-Kreis

Alle Städte und Gemeinden des Alb-Donau-Kreises haben sich zum 01. Februar 2021 zu einem gemeinsamen Gutachterausschuss mit der Geschäftsstelle bei der Stadt Ehingen (Donau) zusammengeschlossen.

Kontakt des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Ehingen (Donau)

Lindenstraße 22-24
89584 Ehingen (Donau)
gutachterausschuss(@)ehingen.de
Telefon 07391 503-134
Fax 07391 504-4134

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss


Umsetzung der Grundsteuerreform ab 2025

Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Mit diesem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat.

Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes wurde geändert und ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Baden-Württemberg hat hiervon Gebrauch gemacht und am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen.

Grundsteuer B - Grundvermögen

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert.

Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.

Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.

Grundsteuer A – Land- und Forstwirtschaft

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.

Zuständigkeiten

1. ) Zuständigkeiten des Gutachterausschusses:

  • Festlegung der neuen Bodenrichtwerte

2.) Zuständigkeit des Finanzamts:

  • Erstellung des Grundsteuermessbescheides:

Berechnung:

Grundstücksgröße x neuer Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

3.) Zuständigkeit der Gemeinde:

  • Erstellung des Grundsteuerbescheides:
    Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ist die Grundlage für die Grundsteuer, die die
    Gemeinden erheben.

Berechnung:

Grundsteuermessbetrag x örtlicher Hebesatz = Grundsteuer

Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben (sog. Aufkommensneutralität).

Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen.

Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben.

Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.

Örtliche Hebesätze der Gemeinde Oberdischingen

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberdischingen hat am 12.11.2024 folgende Hebesätze ab dem 01.01.2025 für die Grundsteuer beschlossen:

für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 580 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 220 v.H.

Die festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

Aufgrund der Veränderung der Messbeträge durch die Reform der Grundsteuer wird im Jahr 2025 eine Überprüfung der Hebesätze erfolgen müssen. Im Laufe des Jahres 2025 wird der Gemeinderat erneut über die Höhe der Hebesätze ab dem 01.01.2026 beraten.


Informationen zur Grundsteuerreform

Im Jahr 2020 hat der Landtag ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. Dieses Gesetz bildet nun die Grundlage für die Reform der Grundsteuer. Für die Ermittlung und Berechnung auf der Grundlage der Grundsteuerreform, benötigt jeder Steuerpflichtige für die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte 2025 die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022.

Die Bodenrichtwerte werden von der Stadt Ehingen als gemeinsamer Gutachterausschuss, für den gesamten Alb-Donau-Kreis für das Jahr 2022 aktuell bearbeitet und ermittelt. Die Werte für Oberdischingen stehen ab sofort kostenlos über www.gutachterausschuesse-bw.de oder unsere Homepage zur Verfügung. Wir bitten Sie deshalb, ab sofort die genannte Seite aufzusuchen, um Ihren Bodenrichtwert zu erfahren.

Für Ihre Steuererklärung bezüglich der Grundsteuerreform 2025 benötigen Sie den Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022, der Wert zum Stichtag 31.12.2020 ist nicht relevant.

Weitere aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter den folgenden Links:

https://www.ehingen.de/gemeinsamer-gutachterausschuss
www.Grundsteuer-BW.de
www.steuerchatbot.de
www.gutachterausschuesse-bw.de

Bei weiteren Fragen zur Grundsteuer können Sie sich auch direkt an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.

Bodenrichtwerte

Wer ein Grundstück sein Eigen nennt, wurde vom 1. Juli 2022 an aufgefordert, eine Feststellungserklärung zur Grundsteuer abzugeben. Hierzu werden die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 benötigt, die nun von der Stadt Ehingen als gemeinsamer Gutachterausschuss für den gesamten Alb-Donau-Kreis für Oberdischingen veröffentlicht wurden:

Oberdischingen Bodenrichtwerte 2022 Karte
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/index.html?app=boris_bw_gstb&commune=Oberdischingen

Zur Erläuterung der in der Bodenrichtwertkarte verwendeten Abkürzungen im Bodenrichtwertstempel stellen wir Ihnen folgende PDF-Datei zur Verfügung:

Zusatzinformationen BRW-Stempel

Außerdem stellen wir Ihnen eine Anleitung für das Portal Bodenrichtwerte BORIS sowie einen Flyer für die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung zur Verfügung.

Erklärungsvideo Eingabeschritte in "Mein ELSTER"

Das Ministerium für Finanzen in Baden-Württemberg hat ein Video herausgegeben, welches Sie Schritt für Schritt beim Ausfüllen des baden-württembergischen Grundsteuerformulars in Mein ELSTER unterstützt. Anhand eines exemplarischen Falls werden Sie durch das Erklärungsformular für das Grundvermögen geführt, Ihnen wird bei der Auswahl der notwendigen Anlagen/Formularseiten geholfen und es werden Ihnen Tipps, wo welche Eintragungen vorzunehmen sind, gegeben.

Anleitungsvideo zu Mein ELSTER